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Art. 1 § 14 EFZG

Fassungen
01.01.1977 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 621/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1401.01.197722.12.2018 BGBl. Nr. 621/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 621/1977

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (Paragraph 8,) einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds). Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      durch Beiträge gemäß Paragraph 13,,
    2. Ziffer 2
      durch den Erstattungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, und
    3. Ziffer 3
      durch sonstige Einnahmen.
    Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten. Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge des vorangegangenen Geschäftsjahres zu betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen; ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag ist an den Hauptverband zugleich mit der Vorlage der Erfolgsrechnung (Absatz 3,) abzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Erstattungsfonds (Absatz eins,) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097402

Alte Dokumentnummer

N6197427954L